Vereinssatzung  

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 
1. Der Name des Vereins ist FURAHA e. V. – jenga jamii = Wir unterstützen Gemeinden in Kenia
2. Vereinssitz ist Langlingen. 
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
4. Der Verein ist am 08.03.2016 unter der Nr. VR201319 in das Vereinsregister Lüneburg eingetragen worden.


§ 2 Vereinszweck 
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen in Kenia. Er bezweckt insbesondere die Förderung von Bildung und Erziehung in Kenia mit der Absicht „Hilfe zur Selbsthilfe“ zu leisten. Dies erfolgt vor allem durch
a) Unterstützung von Schulen in Kenia 
- Schulpatenschaften 
- Essenpatenschaften
- Projektpatenschaften 
- Neubau und Renovierung von Schul- und Gemeindegebäuden sowie Ganztagsunterkünften
- Ausstattung von Schulen mit Lehr- und Lernmaterial.
- Einrichtung eines allgemeinen Spendenfonds

b) Ausbildungsförderung nach der Schulausbildung 
- Finanzierung eines Ausbildungsplatzes
 - Finanzierung eines Studienplatzes an einer kenianischen Hochschule

c) Aufbau und / oder Unterstützung von Frauen- und Familienzentren
- Familienpatenschaften
- gesundheitliche Beratung und Hilfe
- landwirtschaftliche Projekte
- Unterstützung wirtschaftlicher Projekte zur Verbesserung der Einkommenssituation.

2. Zur Verwirklichung der vorgenannten Ziele sammelt der Verein vor allem Spenden- und Fördergelder.
3. Die Leistungen des Vereins sind freiwillig und begründen keinen Rechtsanspruch. Sie können einmalig oder auch wiederkehrend sein. 


§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (trifft nicht auf hauptberufliches Personal zu). 
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 


§ 4 Mitgliedschaft 
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördert und unterstützt.

2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist auch die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters nötig. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung einer Mitgliedschaft zu nennen.

3. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Ausschluss aus wichtigem Grund
c) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit

4. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende möglich.
        
5. Ein wichtiger Grund für den Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand liegt in aller Regel dann vor, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat, das Ansehen des Vereins schädigt bzw. Unfrieden im Verein stiftet oder trotz Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise mit mehr als 3 Monaten in Rückstand ist. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

6. Die Mitglieder entrichten Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März eines Kalenderjahres im Voraus fällig. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu entrichten, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder während des Geschäftsjahres eintritt. 


§ 5 Organe des Vereins 
Organe des Vereins sind: 
1. Der Vorstand 
2. Die Mitgliederversammlung 
Der Vorstandsvorsitzende und die stellvertretenen Vorsitzenden können hauptberuflich oder ehrenamtlich tätig sein.

§ 6 Vorstand 
1. Der Vorstand besteht aus: 
a) dem Vorsitzenden 
b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende, je allein. 
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist mehrfach möglich. Es können ausschließlich Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom übrigen Vorstand ein Nachfolger bestellt werden. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 
a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 
b) Abschluss und Kündigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen; insoweit ist der Vorstand von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
4. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt, sowie nach Bedarf. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich durch Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß geladen wurde und der Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. 
5. Beschlüsse des Vorstands erfolgen entweder in Vorstandssitzungen, im Wege der online Versammlung oder fernmündlich. Über die Beschlussfassung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
6. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch Ablauf der Amtszeit, Amtsniederlegung oder freiwilliges Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes aus dem Verein.


§ 7 Mitgliederversammlung 
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle drei Jahre einzuberufen. 
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. 
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 1. stellvertretenen Vorsitzenden unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. 
4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Mitgliedsbeiträge (vgl. § 4, Pkt. 6) 
c) Satzungsänderungen 
d) Wahl der Rechnungsprüfer, Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und Beschluss der Entlastungen
e) Auflösung des Vereins 
5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmung kann per Handzeichen oder schriftlich erfolgen, dies legt die Versammlung zu Beginn der Wahl fest.
6. Jedes Mitglied in der Mitgliederversammlung hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
7. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder durch tatsächliche Zusammenkunft an einem Ort oder im Wege der online Versammlung. Bei online-Mitgliederversammlungen können Stimmzettel der Vereinsmitglieder sowohl per Post als auch online verschickt werden.  
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.


§ 8 Mittel des Vereins 
1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen
d) Sonstige Zuwendungen
2. Der Vorstand hat den Mitgliedern über getätigte Vereinsgeschäfte Rechenschaft zu leisten (Rechenschaftsbericht).


§ 9 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung bestellt 1 oder 2 Rechnungsprüfer. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre, eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassen und Geschäfte des Vereins einmal im Geschäftsjahr. Das Ergebnis wird auf der nächsten Mitgliederversammlung vorgetragen.
 

§ 10 Tätigkeiten für den Verein
Sämtliche Ämter – mit Ausnahme der hauptberuflich tätigen Vorsitzenden – sind Ehrenämter. 
Notwendige Auslagen für den Verein und im Interesse des Vereins werden 
erstattet.


§ 11 Datenschutz 
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: 
-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, 
-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, 
-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, 
-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, 
-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO, 
-das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und 
-Recht zur Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO. 
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


§ 12 Auflösung des Vereins 
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. 
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins der Organisation Plan International Deutschland e. V., Hamburg zuzuführen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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